Anwalt Manuel Kabis hat für die Dortmunder Flüchtlingspaten dazu eine Stellungnahme verfasst
„Stellungnahme zur Frage, ob die Ausländerbehörden die Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse nach den § 25 Abs.2, 25 Abs.3 AufenthG von der Beibringung eines Nationalpasses bzw. der Erfüllung von Mitwirkungspflichten abhängig machen dürfen.“
Auf Anfrage kann ich – Paul Gerhard Stamm- die Stellungnahme weitergeben. Wer die Stellungnahme nutzt, muss die Zitate aus der Stellungnahme kenntlich machen und den Autor benennen.
„Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Ausländerbehörde bei Personen, denen subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot zuerkannt wurde, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter keinen Umständen von der Beibringung eines Nationalpasses abhängig machen darf.“ ( Manuel Kabis)