Flüchtlinge aus Syrien haben nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht automatisch Anspruch auf den vollen Flüchtlingsstatus. Das Gericht wies die Klage eines 48-jährigen Familienvaters aus Aleppo zurück.
Der Kläger, der 2015 aus Aleppo geflohen war, wollte erreichen, dass ihm statt des subsidiären Schutzes der volle Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention zugesprochen wird. Während der subsidiäre Schutz mit einer Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr verbunden ist, ist der volle Füchtlingsstatus mit drei Jahren verbunden. Das Gericht argumentierte hingegen, es sei „nicht davon auszugehen, dass zurückkehrende Asylbewerber allein wegen ihres Asylantrags, ihres Aufenthalts hier oder wegen illegalen Verlassens ihres Heimatlands vom syrischen Staat als politische Gegner verfolgt würden“, so die Pressemitteilung.
Das Urteil hat Signalwirkung, da bei den sieben Verwaltungsgerichten in NRW mehr als 12 000 Syrien-Verfahren anhängig sind.
Mit seiner Entscheidung änderte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster. Das OVG hat keine Revision zugelassen; dagegen kann aber Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werden.