Die zahlreichen und leider auch unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Gebührentatbestände sind konkret im Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung zum Aufenthaltsgesetz in den §§ 44 bis 54 geregelt. Dort sind auch die Gebührenbefreiungen, Ermäßigungen und Gebühren für Minderjährige etc. geregelt. Insgesamt gibt es rund 123 unterschiedliche Gebührentatbestände, die im hiesigen Kassenverfahren hinterlegt sind.
Für Interessierte können die einzelnen Positionen im Internet unter der Seite „Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/) eingesehen werden.
Konkret:
Für Asylberechtigte, Resettlement-Flüchtlinge und oder subsidiär Schutzberechtigter gilt folgendes:
Dieser Personenkreis ist von den Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, deren Verlängerung und der Übertragung befreit.
Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als Ausweisersatz sind an Gebühren 72 Euro zu erheben. Befreiungen gibt es hier nicht.
Für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose oder eines Reiseausweises für Ausländer, die subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge sind, fallen 60 Euro an Gebühren an, bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 38 Euro und bei vorläufigen Reiseausweisen 26 Euro. Für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 14 €. Befreiungen gibt es hier nicht.
Bescheinigungen:
Generell gilt noch, das für Bescheinigungen gem. § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV Gebühren in Höhe von 18 Euro anfallen.
Für eine Bestätigung über die Vorsprache in der Ausländerbehörde (z.B. für Kursträger, Schule etc.) werden grundsätzlich keine mehr Gebühren erhoben.