Das BAMF lädt derzeit syrische Flüchtlinge zu einem ‚Gespräch‘ in den Außenstellen ein. Konsens unter Experten: NICHT HINGEHEN!
In dem Brief heißt es u.a.: „ Sie sind im Jahr 2015 oder 2016 in Deutschland angekommen – zusammen mit mehr als einer Million Schutzsuchender .Im Interesse der Schutzsuchenden wurden für bestimmte Herkunftsländer ergänzend zum regulären Verfahren auch schriftliche Verfahren durchgeführt. Auch Ihr Antrag wurde in einem solchen Verfahren bearbeitet und entschieden.
Vor dem Hintergrund einer Überprüfung bittet das BAMF Personen, welchen im schriftlichen Verfahren ein Schutzstatus zuerkannt wurde, zu einem Gespräch. Hierzu lade ich Sie… ein am …. Um… in..
Die Teilnahme an diesem Gespräch ist freiwillig. Sollten Sie an diesem Termin verhindert sein, bitte ich um schriftliche Mitteilung……“
Die Empfehlung lautet ganz eindeutig, dass Betroffene dieser Einladung nicht folgen sollten. Denn es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zu einer solchen „Mitwirkung“, worauf das BAMF ja auch hinweist.
Es besteht auch die Gefahr, dass solch ein Gespräch bzw. dessen Ergebnis zum Anlass genommen wird, um ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Wenn das BAMF ein Widerrufsverfahren einleiten will, dann soll es das auf dem gesetzlich vorgesehenen Wege tun.“
Dazu ein Dortmunder Anwalt: Die Bescheide des BAMF sind bestandskräftig, d.h. sie gelten solange sie nicht erloschen (§ 72 AsylG), widerrufen oder zurückgenommen sind. Es gibt daher keinerlei Verpflichtung, mit dem BAMF über irgendetwas zu reden. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für Widerrufsgründe müsste das BAMF ein förmliches Verfahren einleiten. Dann könnte man weitersehen. Also: Ignorieren.