Umgangssprachlich spricht man bei Menschen, die aus ihrer Heimat fliehen, von Flüchtlingen. Rechtlich wird aber etwas genauer unterschieden:
Im Grundgesetz wird nicht von Flüchtlingen gesprochen, sondern von Asyl. Artikel 16 a des Grundgesetzes besagt: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“. Gemeint ist ausschließlich die staatliche Verfolgung.
Die einzelnen Schritte:
- Jemand, der in Deutschland Asyl sucht, ist ein Asylsuchender.
- Wenn er den Antrag auf Asyl beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt hat, ist er ein Asylbewerber.
- Weist er nach, dass er aus politischen Gründen in seiner Heimat vom Staat verfolgt wird,bekommt er Asyl und ist ein Asylberechtigter.
Deutschland gewährt gemäß der „Genfer Flüchtlingskonvention“ allerdings auch Menschen Schutz, die aus Kriegsgebieten fliehen. Anders als beim Asyl muss die Verfolgung nicht vom Staat ausgehen. In der Flüchtlingskonvention wird ein Flüchtling als Person definiert, die sich aufgrund der „begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“ außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, darf nicht abgeschoben werden. Wenn also im Asylverfahren festgestellt wird, dass der Antragsteller ein Recht auf Flüchtlingsschutz hat, wird er als Flüchtling anerkannt.
Schließlich gibt es noch den sogenannten „subsidiären Schutz“: Er kann Menschen gewährt werden, wenn ihr Leben in ihrer Heimat bedroht ist.